Kennzeichen hinter Windschutzscheibe: Stilllegung des Kfz droht
Wer aus Angst vor Schilderdieben die Kfz-Kennzeichen seines Autos beim Parken abschraubt und in den Wagen
hinter die Windschutz- bzw. Heckscheibe legt, handelt selbst gegen Recht und Gesetz - und riskiert die Betriebsuntersagung
für sein Fahrzeug, so eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin (Az. 12 LA 16/08).
Das Diebstahlsrisiko ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen
im Fahrzeug aufzubewahren. Entsprechend der Zulassungsverordnung sind die Kfz-Inhaber verpflichtet, die Autoschilder
von außen an ihrem Fahrzeug anzubringen. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs
kann es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint.
Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird.
Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand.
Ein Fahrzeug ist solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird - das schließt das Abstellen am
Straßenrand oder auf einem Parkstreifen dort mit ein.
Weil der Autoinhaber erklärtermaßen unter keinen Umständen von seiner Auffassung abweichen wollte,
war die Behörde im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, zunächst zu einem milderen Mitteln als der Stilllegung
des Fahrzeugs zu greifen. Eine andere Vorgehensweise hätte lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung
der Rechtssache nur weitere Zeit in Anspruch genommen.


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